A. beantragte mit anderen Worten eine Ergänzung des unvollständigen Dispositivs mit einem von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Inhalt. Dieser Antrag auf Ergänzung des Dispositivs mitsamt inhaltlichen Anweisungen stellt nach dem Gesagten kein zulässiges Erläuterungsgesuch dar. Da ein zulässiges Rechtsbegehren indessen wie obstehend ausgeführt eine Prozessvoraussetzung des Zivilprozesses – dessen Regeln für das Institut der Erläuterung im Strafverfahren ja hilfsweise beizuziehen sind – darstellt, hätte die Vorinstanz auf das entsprechende Erläuterungsbegehren von A. gar nicht eintreten dürfen (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, a.a.O., § 36 N 68 und 73;