Diesen Ausführungen kann nur teilweise gefolgt werden. Die bündnerische Strafprozessordnung kennt das Institut der Erläuterung nicht. Die Praxis jedoch lässt die Erläuterung als ausserordentliches Rechtsmittel zu (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367). Die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sind folglich hilfsweise beizuziehen. Demnach sind für die Behandlung eines Erläuterungsgesuches wenn immer möglich die nämlichen Richter einzuberufen, welche bereits an der erstmaligen Beurteilung teilgenommen haben (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO).