Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen; ein Dispositiv ergänzen hingegen dürfe er nicht. Dies sei Aufgabe desjenigen Richterkollegiums, welches zuvor das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte im vorliegenden Fall die Erläuterung durch dieses Kollegium erfolgen müssen.