Die Berufung von B. vom 25. April 2003 ist entsprechend ebenfalls teilweise gutzuheissen. 17. Wird nach dem Gesagten die Berufung von B. teilweise gutgeheissen, so muss das entsprechende Rechtsbegehren von A. in seiner gegen das Urteil vom 16. Januar 2003 erhobenen Berufung abgewiesen werden. Seine Berufung gegen den Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 (SB 03 28) ist aufgrund der nun durch den Kantonsgerichtsausschuss erfolgten Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der ebenfalls bedeutungslos gewordene Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ist gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO aufzuheben (vgl. W. Padrutt, a.a.