dann zulässig, wenn es ein klar formuliertes Feststellungsbegehren enthält (vgl. BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Die gehörige Einleitung einer Klage gehört zu den Prozessvoraussetzungen des Zivilprozesses und ist als solche eine – von Amtes wegen zu prüfende - Bedingung für das Eintreten auf die Sache (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 36 N 68 N 73 und N 78; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 21 N 6 und § 35 N 7). Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, danach zu forschen, was die Klägerin will und was nicht.