Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von B. kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ihrem Begehren auf Vormerkung eines Nachklagerechts in Bezug auf die eingeklagte Genugtuungssumme ist demzufolge stattzugeben. Ihre Sache wird es indessen sein, auf Beweissicherung und Verjährung zu achten. d). Unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren ihrer Adhäsionsklage führt B. schliesslich folgendes aus: „Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein lebenslanges Nachklagerecht vor.“ Diese Aussage begründet B. mit dem Hinweis, dass sie im Laufe ihres Lebens wahrscheinlich weitere psychotherapeutische Hilfe benötige.