Im Herbst des Jahres 2002 befand sich B. nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung. Auf den Gesundheitszustand des Opfers zum Zeitpunkt der Urteilsfindung lassen die Akten keine Rückschlüsse zu. B. führte aber in ihrer Adhäsionsklage glaubhaft aus, dass die psychische Belastung möglicherweise chronifiziert und zu einer (weiterdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung werden könnte. Dies erscheint durchaus möglich, kommt es doch gerade bei solch heimtückischen Überfällen häufig vor, dass das Opfer noch lange Zeit immer wieder von den Geschehnissen eingeholt wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von B. kann daher nicht ausgeschlossen werden.