Zum Zeitpunkt eines Urteils kann durchaus Ungewissheit über die Grösse und Dauer der Schädigung oder die Art des Heilungsverlaufs bestehen. Gerade Verletzungen psychischer Natur sind im Zeitpunkt des Strafprozesses möglicherweise noch nicht überblickbar. Derart wichtige und bedeutsame Änderungen legen eine Berücksichtigung im Urteil nahe (vgl. Karl Oftinger / Emil Stark Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N 227; Brehm, a.a.O., N. 149 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Für den Fall, dass im Zeitpunkt 34