Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins, welcher mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da die Straftaten gegenüber B. in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2002 verübt wurden, ist die Genugtuungssumme wie beantragt ab dem 10. Februar 2002 zu verzinsen. c). Bei der eingeklagten Genugtuung von Fr. 1'000.-- berief sich B. zudem ausdrücklich auf den Vorbehalt eines Nachklagerechts. Damit macht sie sinngemäss geltend, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise weitere Genugtuungsleistungen einzuklagen.