Die Höhe der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten zu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten lassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.).