Für die Zusprechung einer Genugtuungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gegebene Erfordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (vgl. Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N. 14 und 17 f. zu Art. 47 OR).