Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, fordert doch B. in ihrer Berufung sinngemäss auch eine Beurteilung und Gutheissung der Adhäsionsklage und vertritt auch A. in seiner Berufungsantwort vom 4. Juni 2003 die Ansicht, die Adhäsionsklage sei nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz ist daher abzusehen.