b). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (vgl. dazu Art. 133 StPO mit Verweis auf Art. 141 – 146 StPO). Die Aktenlage lässt indessen eine Beurteilung der Adhäsionsklage durch den Kantonsgerichtsausschuss und damit auch ein neues Urteil ohne weiteres zu. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, fordert doch B. in ihrer Berufung sinngemäss auch eine Beurteilung und Gutheissung der Adhäsionsklage und vertritt auch A. in seiner Berufungsantwort vom 4. Juni 2003 die Ansicht, die Adhäsionsklage sei nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.