15. B. beantragt in ihrer Berufungsschrift die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. a). Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben. Wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Aktenlage kein neues Urteil gestattet, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat dann in ihrem neuen Entscheid die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichtsausschusses zu Grunde zu legen (vgl. Art. 146 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO).