Die Adhäsionsklägerin hatte lediglich eine geringfügige Genugtuungsforderung eingeklagt, verbunden mit dem Begehren um Gewährung eines Nachklagerechts. Es wäre der Vorinstanz – wenn es dessen überhaupt bedurft hätte - daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, die gewünschten Unterlagen und Arztberichte einzuholen. Diese Beweiserhebungen wären mit Sicherheit nicht derart umfangreich gewesen, dass die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögert worden wäre (vgl. BGE 123 IV 83). Daraus erhellt, dass die Vorinstanz die Zivilforderung der Adhäsionsklägerin hätte entsprechend beurteilen müssen. 31