c). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz die Adhäsionsklage von B. mit der Begründung auf den Zivilweg, dass sie dem Gericht keine sachdienlichen Unterlagen bezüglich der erlittenen Schädigungen (Arztberichte etc.) eingereicht habe. Auch wenn dieses Versäumnis unverständlich ist – wäre es doch für die Op- ferhilfe-Beratungsstelle ein leichtes gewesen, den Gesundheitszustand von B. zu belegen – ist die Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Adhäsionsklägerin hatte lediglich eine geringfügige Genugtuungsforderung eingeklagt, verbunden mit dem Begehren um Gewährung eines Nachklagerechts.