der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen müsse durch jenes Richterkollegium erfolgen, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen.