Gegen diese Erläuterung liess A. beim Kantonsgerichtsaus-schuss Berufung erheben mit dem Antrag um Aufhebung und Rückweisung des Erläuterungsentscheides an das Bezirksgericht Plessur. Der Erläuterungsent-scheid sei vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichtspräsidenten gefällt worden. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen 29