Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnismässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Adhäsionsklage zu beurteilen.