Die Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen zu dieser Adhäsionsklage Stellung, indem sie festhielt, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da B. dies unterlassen habe, werde auf die Klage nicht eingetreten und die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen fanden allerdings keinen Eingang ins Dispositiv des Urteils vom 16. Januar 2003.