Die obligatorische Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens legt der Richter die Dauer der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls fest. Zu berücksichtigen ist dabei die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie insbesondere die Gefahr seiner Rückfälligkeit. Unbeachtlich hingegen ist die Schwere der Tat (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 121). Im vorliegenden Fall offenbarte der Berufungskläger durch seine grobe Vorgehensweise ein erhebliches Aggressionspotential.