12. Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren. A. macht dazu in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Dauer der Probezeit auf zwei statt auf drei Jahre festzulegen sei.