Ohne die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren Geständnis und Reue hätte im vorliegenden Fall die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund des schweren Verschuldens von A. durchaus auch höher angesetzt werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangt der Kantonsgerichts-ausschuss daher zur Überzeugung, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen - dem Verschulden von A. angemessen ist.