d). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nebst den von der Vorinstanz bereits berücksichtigten Faktoren (Verschulden, Leumund und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen) die Vorstrafe von A. straferhöhend, sein Geständnis und seine Reue hingegen strafmindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz der neu hinzutretenden Strafminderungsgründe nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen ist.