2.7. und 4.16.). Die familiäre Situation des Berufungsklägers rechtfertigt somit ebenfalls keine besondere Strafminderung. Strafmilderungsgründe liegen auch bei den Täterkomponenten keine vor. Insbesondere fallen die bloss verbalen Äusserungen des Bedauerns von A. nicht unter den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB. Die Anwendung dieses Strafmilderungsgrundes hätte eine besondere Anstrengung seitens des Berufungsklägers erfordert, welche er freiwillig und uneigennützig hätte erbringen müssen (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Die von A. geäusserte Reue ist jedoch als positives Verhalten nach der Tat strafmindernd zu berücksichtigen.