wiesene Konzentration des aktiven Canabiswirkstoffes (vgl. act. 2.7. und 4.6.). Dem Bericht des IRM kann weiter entnommen werden, dass bei A. kein zentralwirksames Medikament nachgewiesen werden konnte (vgl. act. 4.6.). Der Berufungskläger kann damit die eingenommenen Suchtmittel und Medikamente nicht als zusätzlichen strafmindernden Faktor anführen. Zu der vorgebrachten angespannten familiären Situation schliesslich ist zu sagen, dass diese Spannungen offensichtlich kein unübliches Ausmass erreichten, bezeichnete A. doch das Verhältnis zu seinen Eltern als gut. Der Streit vom 9. Februar 2002 sei der erste gewesen seit September 2001 (vgl. act. 2.7. und 4.16.).