Der begutachtende Chefarzt hielt jedoch explizit fest, dass diese Störung keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers gehabt habe. A. sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Situation zu überblicken und entsprechend zu handeln (vgl. act. 2.7.). Dieses Gutachten wurde unter Berücksichtigung des vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen am 13. Februar 2002 erstellten Berichts verfasst. Es stützt sich somit bereits auf die bei A. zum Tatzeitpunkt nachgewiesene Blutalkoholkonzentration und die nachge- 26