c). Im Rahmen der Täterkomponente muss A. die Vorstrafe aus dem Jahre 1999 als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Sein Leumund und sein Geständnis hingegen sind strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den persönlichen Verhältnissen gilt es zu beachten, dass gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 11. März 2002 bei A. zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Cannabis- und Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorlag. Der begutachtende Chefarzt hielt jedoch explizit fest, dass diese Störung keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers gehabt habe.