Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen). 11. a). Unter den von A. verübten Straftaten sieht das Gesetz für die einfache Körperverletzung die höchste abstrakte Strafandrohung vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet vorliegend somit der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- 25