Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszugehen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils diejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass.