10. a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Gefängnis, unter Anrechung von zwei Tagen Polizeihaft. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Verschulden von A. als schwerwiegend zu qualifizieren sei. So habe er einzig zwecks Abbauen von Aggressionen in später Nacht und schreckerregendem Aufzug eine junge Frau angegriffen und verletzt. Dabei habe er in vollem Bewusstsein gehandelt und eine Traumatisierung des Opfers in Kauf genommen. Strafmindernd sei ihm der gute Leumund anzurechnen, Strafmilderungsgründe lägen keine vor.