Ist indessen der Angriff auf den Körper des Opfers ein Mittel der Nötigung zu einem über das Dulden dieses Angriffs hinausgehenden Verhalten, so wird der Nötigungstatbestand vom Verletzungsdelikt nicht abgegolten, sondern es liegt eine Konkurrenzsituation vor (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; BGE 104 IV 170). Mit anderen Worten liegen die beiden Tatbestände Nötigung und einfache Körperverletzung dann miteinander in Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer anlässlich einer Nötigungshandlung verletzte (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338).