Die Nötigung kann nach der Rechtsprechung mit der Bestrafung wegen des Verletzungsdeliktes abgegolten werden, sofern die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mit dem Angriff auf seinen Körper eine Handlungseinheit bildet (vgl. BGE 104 IV 170). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB konsumiert die Nötigung folglich nur dann, wenn letztere unmittelbar mit dem Angriff auf den Körper einhergeht. Die gewaltsame Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers darf diesfalls nur eine Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung sein.