Eigenen Angaben zufolge verspürte der Befugungskläger in der Nacht des 9. / 10. Februar 2002 einen unwiderstehlichen Drang, sich mit jemandem zu schlagen. Als er B. auf deren Nachhauseweg entdeckte, beschloss er, dass sie die Person sein sollte, welche er anpöbeln und schlagen wollte (vgl. act. 4.15. und 4.16.). In dieser Absicht folgte er ihr bis vor die Haustüre, griff sie anschliessend von hinten an und hielt sie fest. Der Wille des Berufungsklägers zielte somit klar darauf ab, B. in ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, um sein eigentliches Ziel – die Anzettelung einer Schlägerei – zu erreichen.