d). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, also das Bewusstsein und der Wille des Täters, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335; BGE 101 IV 46). Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB).