Die von A. ausgehende Gewalteinwirkung hat mit anderen Worten zweifellos ein Mass erreicht, welches dem Tatbestand von Art. 181 StGB zu genügen vermag. Dass diese Gewaltanwendung zugleich rechtswidrig war, ist offensichtlich und braucht nicht näher geprüft zu werden (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 45). c). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Bei abgenötigten Unterlassungen ist massgebend, dass die unterbundene Handlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334 f.).