B. beabsichtigte, in das Mehrfamilienhauses am H.-Weg einzutreten, als sie von A. in den „Schwitzkasten“ genommen und so während drei bis vier Minuten festgehalten wurde. Zugleich wurde sie durch das Würgen des Halses und das Zuhalten von Mund und Nase daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Führt man sich die körperliche Überlegenheit des Berufungsklägers vor Augen, so wird deutlich, dass B. durch seinen Angriff in der Bewegungsfreiheit behindert wurde und nicht mehr in der Lage war, ihren freien Willen zu betätigen. Die von A. ausgehende Gewalteinwirkung hat mit anderen Worten zweifellos ein Mass erreicht, welches dem Tatbestand von Art. 181 StGB zu genügen vermag.