b). Das Nötigungsmittel der Gewalt erfordert, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des konkreten Opfers zu brechen vermag (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181 StGB). Vorausgesetzt ist eine Einwirkung auf den Körper des Opfers – mit einer je nach dessen Konstitution, Alter oder Geschlecht unterschiedlichen Intensität (vgl. 20