Genf/München 2003, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit anderen Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nötigungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 327 ff.).