Auch die übrigen Umstände der Tat können nicht als leicht qualifiziert werden. Vielmehr belasten die konkreten Tatumstände den Berufungskläger schwer. So griff er ohne äusseren Anlass eine ihm körperlich unterlegene Frau an, nahm sie in den „Schwitzkasten“, würgte sie und hielt ihr Mund und Nase zu. Durch dieses Verhalten offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotenzial. Hinzu kommt, dass er durch das Zudrücken des Halses weitaus schwerwiegendere Verletzungsfolgen in Kauf nahm als tatsächlich eingetreten sind. Der Vorfall vom 10. Februar 2002 beziehungsweise das Verhalten des Berufungsklägers kann somit keineswegs als leichter Fall qualifiziert und unter die Bestimmung von Art.