7. a). Der Berufungskläger beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese privilegierte Form unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand, indem der Richter ermächtigt wird, die Strafe „in leichten Fällen“ nach freiem Ermessen zu mildern. Der Strafrahmen geht also nicht einfach auf Gefängnis, sondern ist gegen unten offen, weshalb auch auf Haft oder bloss auf Busse erkannt werden kann (vgl. A. Roth, a.a.O., N 7 zu Art. 123 StGB).