Die zweite Version des Tatmotivs erachtet der Kantonsgerichtsausschuss als glaubwürdiger. Hätte die Absicht von A. lediglich darin bestanden, jemanden zu erschrecken, so hätte er B. ohne weiteres mit Worten beruhigen und sie so an weiterem Schreien hindern können – zumal sie ihm von der Schulzeit her ja bekannt war (vgl. act. 4.9. und 4.18.). Die zweite Version des Tathergangs deckt sich überdies mit den Ausführungen von B.. Damit ist davon auszugehen, dass A. die Berufungsbeklagte in der Absicht angriff, sich mit jemandem zu schlagen. Mögliche Körperverletzungen nahm er dabei offensichtlich in Kauf. Darauf weist insbesondere das konkrete Tatvorgehen hin.