Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht keinerlei Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. So erscheint es – zusätzlich auch aufgrund der Lebenserfahrung - mehr als glaubhaft, dass eine junge Frau zur Verarbeitung eines solchen massiven Überfalls professioneller Hilfe bedarf. Der Angriff von A. führte demnach zweifellos zu einer langandauernden Beeinträchtigung der Gesundheit von B., was wiederum einem eigentli- 17 chen krankhaften Zustand gleichkommt. Der Berufungskläger machte sich somit auch in dieser Hinsicht einer einfachen Körperverletzung schuldig.