Nebst der Nasenbeinfraktur erlitt B. durch das Würgen hervorgerufene, punktförmige Hauteinblutungen am Hals. Das heftige Zudrücken des Halses habe sie sehr geschmerzt und sie habe kaum noch atmen können. Am Vormittag nach dem Überfall verspürte sie diese Schmerzen noch immer (vgl. act. 4.3. und 4.12.). Das Würgen rief mit anderen Worten bei B. nicht bloss eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern vielmehr eine schmerzhafte, gesundheitliche Beeinträchtigung hervor. Die Hauteinblutungen sind somit ebenfalls als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.