bereits auf eine Schädigung des Körpers hin. Die Art der Fraktur und die Dauer der Heilung ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Wesentlich ist einzig, ob die erlittene Verletzung eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (vgl. A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar erfüllt, musste B. doch gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 ambulant behandelt werden, wobei ihr eine Heilungszeit von 2 bis 3 Tagen prognostiziert wurde. Durch das Zufügen der Nasenbeinfraktur hat sich A. somit einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.