Die erlittene Nasenbeinfraktur muss klarerweise als Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angesehen werden. So werden Knochenbrüche und insbesondere Nasenbeinfrakturen in Lehre und Rechtsprechung zur Veranschaulichung eines krankhaften Zustands explizit erwähnt (vgl. A. Roth, a.a.O., N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB, N 4 zu Art. 123 StGB und N 5 zu Art. 126 StGB; BGE 103 IV 65; RB-TG 1988, Nr. 35). Der Begriff einer „Fraktur“ weist denn auch 16