Im Anschluss an eine weitere untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. März 2002 teilte B. der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass sie nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 zwei Wochen lang krankgeschrieben gewesen sei. Sie leide häufig unter Kopfschmerzen und sei in therapeutischer Behandlung bei D. in I. (vgl. act. 4.19.). Diese Aussagen bestätigte B. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002. Nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 habe sie unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die im März 2002 begonnene Psychotherapie dauere noch immer an (vgl. act. 1.16.).