Die Verletzung könne vielmehr als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. So habe das Bundesgericht sogar bei einem Schlag, welcher eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht habe, noch auf Tätlichkeit erkannt. Auch schmerzempfindliche Druckstellen mit einem tiefen Hämatom und eine schmerzende Verrückung des Kiefergelenkes seien vom höchsten Gericht noch als Tät- 15