b). Der Berufungkläger qualifiziert sein Verhalten vom 10. Februar 2002 als Tätlichkeit, wobei er insbesondere geltend macht, dass die Nasenbeinfraktur von B. weder eine Röntgenaufnahme noch eine Fixierung durch Tampons oder äussere Gipsschiene erfordert habe. B. habe die einfachste Form einer Nasenbeinfraktur erlitten, weshalb sie das Spital denn auch sogleich wieder habe verlassen dürfen. Mit anderen Worten müsse von einer einfachen und nicht schmerzhaften Fraktur ausgegangen werden, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Die Verletzung könne vielmehr als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden.