Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – selbst vorübergehende – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise bei Zufügung erheblicher Schmerzen (vgl. BGE 103 IV 65; A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB und N 5 zu Art. 123 StGB).